1 NAME UND SITZ DES VEREINES
Der Verein führt den Namen „treffpunkt bridge linz – verein zur förderung des turnierbridgesports“ und hat seinen Sitz in Linz.

2 ZWECK DES VEREINES
Der Zweck des Vereines besteht in der Pflege des Bridgespieles auf gesellschaftlicher und sportlicher Ebene. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ZWECKS
3.1 Finanzielle Mittel
Mitgliedsbeiträge, Nenngelder bei Terminveranstaltungen, freiwillige Spenden und Subventionen.

3.2 Ideelle Mittel
Veranstaltungen wie Turniere, Vorträge, Vergleichskämpfe, Fortbildung und die Herausgabe von Vereinsinformationen für Mitglieder und Interessenten mittels regelmäßiger Mails und der vereinseigenen Homepage.

4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, aus fördernden Mitgliedern, aus Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

4.1 Ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Sie haben darüber hinaus das Recht die Einrichtungen des Vereins zu nützen und an sportlichen sowie gesellschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

4.2 Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die bereit sind, die Ziele des Vereins durch die Leistung eines von der Generalversammlung festzusetzenden höheren jährlichen Mitgliedsbeitrages zu fördern. Sofern sie sich auch aktiv am vereinsleben beteiligen, sind sie hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.

4.3 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werde von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt und sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

4.4 Ehrenvorsitzende sind Personen, die sich als langjährige Vereinssprecher oder deren Stellvertreter besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit zum Ehrenvorsitzenden ernannt, haben die Rechte von Ehrenmitgliedern und können überdies mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

5 AUFNAHME IN DEN VEREIN
Personen, die die Aufnahme anstreben, haben den Vorstand schriftlich darüber zu informieren. Der Vorstand entscheidet innerhalb von drei Monaten mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme und kann eine solche ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Aufnahme fördernder Mitglieder geschieht auf die gleiche weise. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.

6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juridischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch Austritt, Streichung oder Ausschluss.

6.2 Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei und ist dem Vorstand in schriftlicher Form bekannt zu geben. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist voll zu entrichten. Freiwillig austretende sowie ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung bereits eingezahlter Beiträge.

6.3 Die Streichung eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz eingeschriebener Mahnung den im ersten Quartal jedes Jahres fälligen Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb einer in der Mahnung zu setzenden Nachfrist von mindestens einem Monat bezahlt.

6.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Klubdisziplin oder der Klubkameradschaft sowie wegen vereinsschädigendem Verhalten verfügt werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief unter Angabe des Ausschließungsgrundes zur Kenntnis zu bringen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung in der Generalversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen vier Wochen schriftlich beim Vorstand ein zu bringen. Dieser hat die Behandlung der Berufung auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung zu setzen. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist in der Generalversammlung Gelegenheit zur Darlegung des eigenen Standpunktes zu geben.

6.5 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitzes kann aus vorgenannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

6.6 Gegen den Ausschluss ist die Berufung in der Schlichtungseinrichtung zulässig, die eine endgültige Entscheidung zu treffen hat. Bis zur Entscheidung der Schlichtungseinrichtung ruhen die Mitgliedsrechte.

7 PFLICHTEN UND RECHTE DER VEREINSMITGLIEDER
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teil zu nehmen. Das passive Wahlrecht ist an die Vollendung des 18. Lebensjahres gebunden.

7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu unterstützen. Das Interesse des Vereins leitet sich aus Art. 2 ab und meint darüber hinaus den fairen und konfliktarmen Umgang der Mitglieder untereinander und gegenüber Dritten.

7.3 Die Mitglieder haben die Regeln der Bridgeethik einzuhalten. Insbesondere ist der unerlaubte Austausch von Informationen verboten.

7.4 Alle Mitglieder haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen.

7.5 Jedes ordentliche oder fördernde Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag, der von der GV beschlossen wird, zu Beginn des Vereinsjahres zu entrichten.

7.6 Ordentliche, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

7.7 Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand, an die GV und an das Schiedsgericht stellen.

8 VERWALTUNG DES VEREINES
Die Verwaltung wird durch die GV, den Vorstand, das Schiedsgericht und zwei Revisoren besorgt.

9 GENERALVERSAMMLUNG
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31.Dezember.

9.1 Die ordentliche GV findet jährlich bis spätestens im Monat Dezember statt und muss wenigstens 14 Tage früher den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

9.2 Anträge sind bis 8 Tage vor der GV dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

9.3 Der GV ist vorbehalten: die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, die Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Änderung der Statuten, die Auflösung des Vereines und die Ernennung der Ehrenmitglieder.

9.4 Die Einberufung einer außerordentlichen GV muss erfolgen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung beim Vorstand darum angesucht hat. Der Vorstand muss innerhalb eines Monats die GV einberufen.

9.5 Jede GV ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet 1/4 Stunde später eine neue GV statt, welche unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

9.6 Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt.

9.7 Ein Mitglied kann nur von seinem Stimmrecht Gebrauch machen, wenn der gemäß Art. 7.4 festgelegte Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.

9.8 Mitglieder, die Punkt 9.7. erfüllen, jedoch nicht persönlich an der GV teilnehmen können, können ihre Stimme für alle Abstimmungen und auch Wahlen mittels Vollmacht an ein anwesendes Mitglied übertragen. Jedes anwesende Mitglied kann aber nur für ein nicht anwesendes Mitglied per Vollmacht stimmberechtigt werden. Die Vollmacht hat der GV vorzuliegen.

9.9 Für die Wahlen des Vorstandes, egal ob tourlich oder außertourlich, kann jedes Mitglied, egal ob bei der GV anwesend oder nicht, entsprechend dem vorher bekannt gemachten Wahlvorschlag auch schriftlich seine Wahl abgeben. Diese schriftliche Stimmabgabe muss bei der GV vorliegen und vom abgebenden Mitglied unterfertigt sein.

10 DER VORSTAND
10.1 Der Vorstand besteht aus dem Vereinssprecher, wenigstens einem Stellvertreter, dem Social Networker, dem Finanzreferenten, dem Office Manager dem EDV Administrator/Web Host, dem Sportwart, dem Marketing Manager und eventuellen Beiräten, insgesamt mindestens fünf Personen. Es können auch zwei Funktionen in einer Person vereint werden, ausgenommen die des Vereinssprechers, dessen Stellvertreters und des Finanzreferenten, die von jeweils einem Vorstandsmitglied auszuführen ist.

10.2 Der Vorstand führt die Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen nach den Richtlinien der Generalversammlung. Er kann sich dabei aller geeigneten organisatorischen Mittel bedienen. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und der sonstigen Organe.
10.3 Der Vorstand wird von der GV für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

10.4 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren. Er muss es binnen 2 Monaten tun, wenn die statuarische Mindestzahl unterschritten wird. Alle kooptierten Funktionäre sind Mitglieder nach Artikel 4 und sie bedürfen der Bestätigung durch die nächstfolgenden GV.

11 OBLIEGENHEITEN DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die

11.1 Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

11.2 Die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

11.3 Vorbereitung der GV.

11.4 Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen GV.

11.5 Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern

11.6 Der Vorstand kann Nennungen zu klubeigenen Veranstaltungen zurückweisen, und zwar von Nichtmitgliedern ohne Angabe von Gründen, und von Mitgliedern insbesondere aus bridgeethischen Gründen (siehe Art. 7.3). Für den Vorstand genügt dabei die überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Vergehen.

11.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit dirimiert der Vereinssprecher.

11.8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

11.9 Vorstandsbeschlüsse müssen den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.

11.10 Über die in diesem Statut ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben hinaus, obliegt dem Vorstand die Wahrnehmung aller Agenden, für die kein Funktionär im Besonderen zuständig ist. Er entscheidet bei Kompetenzkonflikten über die Zuständigkeit.

12 AGENDEN DER FUNKTIONÄRE
12.1 Der Vereinssprecher und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter repräsentieren den Verein nach außen. Er vollzieht die Beschlüsse der GV und des Vorstandes. Er beruft die Vorstandssitzung ein und führt in den Versammlungen den Vorsitz. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Vereinssprechers und eines weiteren Vorstandsmitglieds, in Geldangelegenheiten des Vereinssprechers und des Finanzreferenten.

12.2 Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich, erstellt den Kassabericht über das abgelaufene und den Voranschlag für das neue Geschäftsjahr. Schriftstücke die dem Verein Lasten auferlegen, sind jedenfalls von ihm zu unterfertigen.

12.3 Dem Klub Wart obliegt die Organisation der Klubabende und die Bereitstellung der für den Spielbetrieb notwendigen Spielmaterialien, sowie der gesamten Hard- und Software.

12.4 Der Marketing Manager ist damit betraut die Bewerbung der Vereinsarbeit nach Innen und Außen zu koordinieren und im Sinne der Corporate Identity zu steuern.

12.5 Der NPC (Non Playing Captain) fördert die sportliche Entwicklung des Vereins und ist für die Entsendung bzw. Meldung zu Vergleichskämpfen und Meisterschaften verantwortlich.

12.6 Der Office Manager ist zuständig für Büroorganisation | Verwaltung und verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente.

12.7 Der Social Networker ist im Wesentlichen damit betraut den inneren Zusammenhalt des Vereins zu fördern und er versucht dabei im Besonderen soziale, zwischenmenschliche Aspekte des Vereinslebens zu berücksichtigen.

12.8 Dem EDV Administrator/Web Host obliegt die Installation der gesamten EDV-Einrichtung und die tagesaktuelle Gestaltung der Homepage.

13 DIE REVISOREN
Die Revisoren werden von der GV auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Den Revisoren obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der GV über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

14 BEIRAT
14.1 Unbeschadet der Rechte und Pflichten der übrigen Vereinsorgane, kann ein Beirat errichtet werden der die Aufgabe hat, den Vorstand bei der Erreichung der Vereinsziele zu unterstützen. Zu unterschiedlichen Themenstellungen kann jeweils ein eigenständiger Beirat installiert werden.

14.2 Ein Beirat besteht aus mindestens drei Personen und die Berufung in einen Beirat und die Ernennung der Leitung eines Beirats erfolgt durch den Vorstand für die Amtsperiode des Vorstandes. Die Wiederernennung ist möglich. Auch Personen, die dem Verein nicht angehören, können in einen Beirat berufen werden.

14.3 Die Leitung eines Beirats ist Mitgliedern des Vorstandes vorbehalten und sie berichten regelmäßig in den Vorstandssitzungen über die Arbeit in ihrem Beirat.

14.4 Beschlüsse eines Beirats gelten als Empfehlungen an den Vorstand und bedürfen dessen Zustimmung bei der nächstfolgenden Vorstandssitzung.

15 SCHIEDSGERICHT
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht. Es setz sich aus 3 ordentlichen Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden zusammen.

15.1 Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht, die gemeinsam ein drittes Mitglied als Vorsitzenden wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

15.2 Das Schiedsgericht hat sich binnen einem Monat zu konstituieren und fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit nach bestem Wissen und Gewissen.

15.3 Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind binnen 6 Monaten zu treffen und vereinsintern endgültig.

15.4 Gegen Entscheidungen des Schiedsgerichts steht den Streitteilen der ordentliche Rechtsweg offen.

16 AUFLÖSUNG DES VEREINES

16.1 Eine freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dazu einberufenen, außerordentlichen GV mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

16.2 Die Liquidation wird sodann durch den zuletzt im Amt befindlichen Vorstand durchgeführt, sofern die GV nicht besondere Liquidatoren ernennt.

16.3 Das eventuell verbleibende Vereinsvermögen muss einer zum Zeitpunkt der Auflösung zu bestimmenden Organisation, die die gesetzlichen Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllt, übertragen werden.